Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Definitionen

Angebot / Offerte

Jedes Angebot von Kovax zum Abschluss einer Vereinbarung;

Dienstleistungen

Die vom Lieferanten im Auftrag von Kovax auf der Grundlage des Vertrags zu erbringenden Arbeiten, wie im Vertrag angegeben;

Waren

Die vom Lieferanten an Kovax oder zugunsten von Kovax gemäß dem Vertrag zu liefernden Güter, bei denen es sich um Waren und/oder Eigentumsrechte handelt;

Kovax

Kovax Europe B.V. (Handelskammernummer: 06079188), als Nutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

Vereinbarung

Jede Vereinbarung zwischen den Parteien über den Verkauf, den Kauf und die Lieferung von Waren durch den Lieferanten an Kovax und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten an Kovax;

Partei(en)

Kovax und der Lieferant oder jeder für sich selbst;

Schriftlich

Per Brief, Fax, elektronischer Nachricht oder Gerichtsvollzieherschreiben;

Bedingungen

Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen von Kovax;

Gegenpartei

Die Aufforderung von Kovax an einen Lieferanten, ein Angebot abzugeben;

2. Anwendbarkeit

2.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge sowie für alle sich daraus ergebenden und nachfolgenden Verpflichtungen.

2.2. Waren die Bedingungen auf einen Vertrag anwendbar, so gelten sie von Rechts wegen (automatisch) - ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien bedarf - für jeden danach zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, es sei denn, die Parteien haben für den betreffenden Vertrag ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.3. Die Anwendbarkeit der von der Gegenpartei verwendeten allgemeinen oder besonderen Bedingungen auf einen Vertrag wird von Kovax ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, diese Bedingungen wurden von Kovax ausdrücklich und schriftlich als auf einen Vertrag anwendbar erklärt. Die Annahme der Anwendbarkeit der Bedingungen der Gegenpartei auf einen Vertrag bedeutet in keiner Weise, dass diese Bedingungen stillschweigend auf jeden danach geschlossenen Vertrag anwendbar sind.

2.4. Kovax ist berechtigt, die Bedingungen einseitig zu ändern. In diesem Fall wird Kovax die Gegenpartei mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der geänderten Bedingungen schriftlich über die Änderungen informieren und die neuen Bedingungen beifügen.

2.5 Im Falle der Nichtigkeit oder Aufhebung einer oder mehrerer Bestimmungen der Bedingungen durch die Gegenpartei gelten die übrigen Bestimmungen der Bedingungen für den Vertrag unverändert weiter. Die Parteien werden sich beraten, um eine ungültige oder für nichtig erklärte Bestimmung der Bedingungen durch eine Bestimmung zu ersetzen,
die gültig oder nicht anfechtbar ist und die dem Zweck und der Tragweite der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt oder annullierte Bestimmung.

2.6. Soweit ein Vertrag von einer oder mehreren Bestimmungen der Bedingungen abweicht, sind die Bestimmungen des Vertrages maßgebend. Die übrigen Bestimmungen der Bedingungen gelten in diesem Fall für den Vertrag unverändert weiter.

2.7. Falls Übersetzungen dieser Bedingungen erstellt wurden, hat die Fassung in niederländischer Sprache Vorrang vor der/den Fassung(en) in einer anderen Sprache.

3. Angebote

3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist ein Angebot freibleibend und für den im Angebot angegebenen Zeitraum gültig. Wird im Angebot keine Frist für die Annahme angegeben, so erlischt das Angebot in jedem Fall vierzehn (14) Tage nach dem im Angebot angegebenen Datum.

3.2. Ein von der Gegenpartei innerhalb der Gültigkeitsdauer angenommenes Angebot kann von Kovax innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Annahme bei Kovax widerrufen werden, ohne dass dies zu einer Verpflichtung von Kovax führt, der Gegenpartei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.3. Ein von der Gegenpartei erteilter Auftrag kann von Kovax durch eine Auftragsbestätigung bestätigt werden. Wenn die Gegenpartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung keine Einwände erhoben hat, wird der Auftrag wie in der Auftragsbestätigung beschrieben angenommen.

3.4. Wenn die Gegenpartei Kovax Daten, Zeichnungen und dergleichen zum Zwecke der Erstellung eines Angebots zur Verfügung stellt, kann Kovax von deren Richtigkeit ausgehen und wird ihr Angebot darauf stützen. Die Gegenpartei stellt Kovax von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Zeichnungen und dergleichen frei, die von der Gegenpartei oder in ihrem Namen zur Verfügung gestellt wurden.

3.5. Eine von Kovax der Gegenpartei zur Verfügung gestellte Preisliste oder sonstige Übersicht, in der Preise in allgemeiner Form angegeben sind, kann nicht als Angebot betrachtet werden. Wenn Waren in einer Preisliste erwähnt werden, kann die Gegenpartei daraus niemals schließen, dass die betreffenden Waren auch verfügbar sind und/oder von Kovax geliefert werden.

4. Abschluss von Vereinbarungen

4.1. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Bedingungen kommt ein Vertrag nur zustande durch

a) Annahme des Angebots durch die Gegenpartei;

b) durch schriftliche Auftragsbestätigung eines vom Geschäftspartner (mündlich oder schriftlich) erteilten Auftrags auf andere Weise als auf der Grundlage eines Angebots;

c) indem Kovax tatsächlich einen Auftrag der Gegenpartei ausführt.

4.2. Das Abkommen ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenz, Vereinbarungen oder sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien, die vor dem Abschluss des Abkommens stattgefunden haben, unabhängig davon, ob sie von dem Abkommen abweichen oder ihm widersprechen.

4.3. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sind nur nach schriftlicher Annahme durch Kovax gültig. Kovax ist nicht verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen einer Vereinbarung zu akzeptieren und ist berechtigt, den Abschluss einer separaten Vereinbarung zu verlangen. Kovax ist berechtigt, die mit den Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

4.4. Zusagen von und Absprachen mit Untergebenen oder Vertretern von Kovax binden Kovax gegenüber der Gegenpartei nur, wenn und soweit solche Zusagen und/oder Absprachen von Kovax schriftlich bestätigt werden. verstärkt oder der Gegenpartei bestätigt.

4.5. Eine Vereinbarung über den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Kovax an die Gegenpartei kann niemals als fortlaufende Leistungsvereinbarung (wie z. B. eine Vertriebsvereinbarung, jedoch nicht darauf beschränkt) qualifiziert werden, es sei denn, dies ist in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Nachdem Kovax Dienstleistungen und/oder Waren an die Gegenpartei verkauft und/oder geliefert hat, ist Kovax nicht mehr verpflichtet, einen weiteren Vertrag mit der Gegenpartei abzuschließen.

4.5. Eine Vereinbarung über den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Kovax an die Gegenpartei kann niemals als fortlaufende Leistungsvereinbarung (wie z. B. eine Vertriebsvereinbarung, aber nicht darauf beschränkt) qualifiziert werden, es sei denn, dies ist in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Nachdem Kovax Dienstleistungen und/oder Waren an die Gegenpartei verkauft und/oder geliefert hat, ist Kovax nicht mehr verpflichtet, einen weiteren Vertrag mit der Gegenpartei abzuschließen.

4.5. Kovax ist berechtigt, die Qualifikationen der Waren zu ändern und/oder Dienste ändern.

5. Preise und Tarife

5.1. Die in einem Angebot oder einem Vertrag angegebenen Preise sind in Euro und verstehen sich - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben - ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Versandkosten, Einfuhrdokumente, (Transport-)Versicherung(en), Reisezeit, Reisekosten und Unterbringungskosten sowie ausschließlich der Umsatzsteuer und/oder sonstiger staatlicher Abgaben jeglicher Art.

5.2. Wenn Kovax von der Gegenpartei ein Auftrag erteilt wird, ohne dass ein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, wird dieser ungeachtet früherer Angebote oder früherer Preise zu dem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrags gilt.

5.3. Wenn vier (4) Monate nach dem Datum des Vertragsabschlusses vergehen und Kovax seine Leistung noch nicht erbracht hat, kann eine Erhöhung eines oder mehrerer der preisbestimmenden Faktoren (nach Ermessen von Kovax) an die Gegenpartei weitergegeben werden. Die Zahlung der Preiserhöhung erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate.

5.4. Wenn jedoch der erhöhte Preis, den Kovax gemäß Artikel 5.3 anwenden möchte, um mehr als fünfzehn Prozent (15 %) im Vergleich zum ursprünglichen Preis gestiegen ist, hat die Gegenpartei das Recht, die Vereinbarung in Bezug auf künftige Verpflichtungen von Kovax innerhalb von sieben (7) Tagen nach Mitteilung der Preisänderung zu kündigen, mit der Maßgabe, dass Kovax in diesem Fall unter keinen Umständen gegenüber der Gegenpartei verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den die Gegenpartei dadurch erlitten hat.

5.5. Kovax ist berechtigt, die geltenden Preise und Tarife für seine Waren und/oder Dienstleistungen anzupassen.

6. Zahlung

6.1. Für die von Kovax zu liefernden oder gelieferten Waren und/oder die von Kovax zu erbringenden oder ausgeführten Dienstleistungen schickt Kovax der Gegenpartei eine Rechnung.

6.2. Die Zahlung hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung hat auf die von Kovax angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Zeitpunkt, an dem Kovax von seiner Bank die Mitteilung über die Gutschrift des betreffenden Betrags erhalten hat.

6.3. Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig bezahlt wurde, ist die Gegenpartei sofort und ohne weitere Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat (es sei denn, der gesetzliche Handelszinssatz ist höher, in diesem Fall gilt dieser Zinssatz) ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat zählt

Monat. Darüber hinaus gehen alle außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten der Gegenpartei, wobei diese Kosten von den Parteien im Voraus auf mindestens 15 % der ausstehenden Forderung mit einem Mindestbetrag von 150 € festgesetzt werden, unbeschadet der Befugnis von Kovax, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, wenn diese höher sind.

6.4. Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung einer der in Ziffer 6.3 genannten Rechnungen in Verzug, werden auch alle anderen ausstehenden Rechnungen sofort fällig, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.

6.5. Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen dienen der Begleichung der fälligen Kosten, der Zinsen und der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Zahlung angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

6.6. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist die Gegenpartei nicht berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kovax auszusetzen und/oder mit den Zahlungsverpflichtungen von Kovax gegenüber der Gegenpartei zu verrechnen.

6.7. Kovax ist berechtigt, alle Forderungen gegenüber der Gegenpartei mit allen Schulden zu verrechnen, die Kovax gegenüber der Gegenpartei oder mit der Gegenpartei verbundenen (juristischen) Personen hat.

6.8. Alle Forderungen von Kovax gegenüber der Gegenpartei sind in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:

a) wenn Kovax nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt werden, die die Befürchtung begründen, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, und zwar nach dem Ermessen von Kovax;

b) wenn Kovax die Gegenpartei bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die in Artikel 5.3 genannte Leistung zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist;

c) im Falle der Beantragung des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Geschäftspartners, der Liquidation oder des Konkurses des Geschäftspartners oder - sofern der Geschäftspartner eine natürliche Person ist - wenn das Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen (WSNP) auf den Geschäftspartner Anwendung findet.

6.9. Kovax ist auf der Grundlage ihrer Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer fälligen und nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen Sicherheiten oder vollständige oder teilweise Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn und solange die Gegenpartei die geforderte Sicherheit oder die vollständige oder teilweise Vorauszahlung nicht leistet, ist Kovax berechtigt, ihre Lieferverpflichtung auszusetzen.

7. Lieferfrist

7.1. Die von Kovax im Rahmen eines Vertrags angegebene Lieferfrist ist immer ein Richtwert und stellt daher niemals eine Frist dar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt Kovax in keinem Fall zu einer Entschädigung.

7.2. Die von Kovax angegebene Lieferfrist beginnt, wenn über alle (technischen) Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, alle erforderlichen Daten und dergleichen im Besitz von Kovax sind und alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages erfüllt sind.

7.3. Bei der Bestimmung der (Liefer-)Zeit geht Kovax davon aus, dass sie den Auftrag unter den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Umständen ausführen kann.

7.4. Wenn andere Umstände eintreten als die, die Kovax bei Vertragsabschluss bekannt waren, kann Kovax die Liefer-/Fertigstellungszeit um die Zeit verlängern, die zur Erfüllung des Vertrags unter den geänderten Umständen erforderlich ist. Wenn die Arbeiten dadurch nicht in den Zeitplan von Kovax eingepasst werden können, werden sie ausgeführt/abgeschlossen, sobald es der Zeitplan von Kovax zulässt.

7.5. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen von Kovax aufgrund eines Mangels der Gegenpartei wird die (Liefer-)Frist um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Arbeiten dadurch nicht in den Zeitplan von Kovax eingepasst werden können, werden sie ausgeführt/abgeschlossen, sobald der Zeitplan von Kovax dies zulässt.

7.6. Nach Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist oder der Lieferfrist nach Verlängerung ist Kovax

Gemäß Artikel 7.4 und 7.5 dieser Bedingungen ist Kovax in Bezug auf Waren nur dann in Verzug, wenn sie von der Gegenpartei eine schriftliche Inverzugsetzung erhalten hat, in der ihr eine Frist von einem (1) Monat zur Lieferung gesetzt wird und die Erfüllung auch innerhalb dieser Frist nicht erfolgt. Im Falle der Auflösung hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Überschreitung der letztgenannten Frist ist die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung von Kovax oder ihrer leitenden Angestellten.

8. Art der Zustellung

8.1. Die Gefahr für die an die Gegenpartei zu liefernden Waren geht ab dem Lager von Kovax (Bedrijvenpark Twente 49, 7602KC Almelo, Niederlande) oder dem Lager eines von Kovax beauftragten Dritten ("Ex Works", wie in der neuesten Fassung der ICC Incoterms enthalten) auf diese über, sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Waren werden zu jeder Zeit auf Risiko der Gegenpartei transportiert. Sofern die Gegenpartei Kovax nicht rechtzeitig auffordert, die Waren während des Transports auf Kosten der Gegenpartei zu versichern (und/oder anderweitig in der Vereinbarung vorgesehen), werden die Waren von oder im Namen von Kovax unversichert transportiert.

8.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, trägt die Gegenpartei die Kosten für Ausfuhr- und Einfuhrzölle, Abfertigungsgebühren, Steuern und sonstige behördliche Abgaben jeglicher Art, die mit dem Transport und der Lieferung von Waren durch Kovax verbunden sind.

8.3. Wenn Waren bei der Lieferung fehlen, muss die Gegenpartei dies Kovax innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitteilen. Bei einer Meldung nach Ablauf dieser Frist werden der Gegenpartei weder die fehlenden Waren geliefert, noch werden die Waren kostenlos an die Gegenpartei geliefert.

8.4. Kovax hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, indem sie der Gegenpartei die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt in ihrem Lager oder im Lager eines von Kovax beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt hat. Das Lieferdokument des Spediteurs und/oder die entsprechenden Anhänge, die von oder im Namen der Gegenpartei unterzeichnet wurden, gelten als vollständiger Beweis für die Lieferung der im Lieferdokument und/oder den entsprechenden Anhängen angegebenen Waren durch Kovax.

8.5. Das Anbieten der bestellten Waren zur Lieferung durch Kovax an die Gegenpartei ist der Lieferung dieser Waren gleichzusetzen. Wenn die Gegenpartei die Annahme der zur Lieferung angebotenen Waren verweigert, lagert Kovax die betreffenden Waren während fünfzehn (15) Arbeitstagen nach dem Datum des Angebots an einem von ihr zu bestimmenden Ort. Nach Ablauf dieser Frist ist Kovax nicht mehr verpflichtet, die von der Gegenpartei bestellten Waren zur Verfügung der Gegenpartei zu halten und ist berechtigt, die Waren an einen Dritten zu verkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen. Die Gegenpartei ist jedoch weiterhin verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, indem sie die betreffenden Waren auf die erste Aufforderung von Kovax hin zum vereinbarten Preis abnimmt, wobei die Gegenpartei auch verpflichtet ist, Kovax den Schaden zu ersetzen, der durch die frühere Weigerung der Gegenpartei, die betreffenden Waren abzunehmen, entstanden ist, einschließlich Lager- und Transportkosten.

9. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

9.1. Alle gelieferten Waren bleiben das ausschließliche Eigentum von Kovax, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus einem oder mehreren Verträgen ergeben oder damit zusammenhängen, einschließlich Forderungen in Bezug auf Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gegenpartei verpflichtet, die von Kovax gelieferten Waren getrennt von anderen Waren aufzubewahren und deutlich als Eigentum von Kovax zu kennzeichnen sowie sie ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten. Auf erstes Ersuchen von Kovax muss die Gegenpartei Kovax eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen;

9.2. Im Falle einer Lieferung von Waren an eine Gegenpartei in einem anderen Gebiet als den Niederlanden gilt für die betreffenden Waren - wenn und sobald sie sich auf dem Gebiet des betreffenden Landes befinden - neben dem in Artikel 9.1 vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht auch ein Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel 9.1 nach dem Recht des betreffenden Landes, mit der Maßgabe, dass ansonsten ausschließlich niederländisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet ist in Artikel 18 festgelegt.

Die von Kovax unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und/oder verarbeitet werden. Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf die Gegenpartei sie nicht außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern.

9.3. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus Verträgen (u.a. dem Vertrag) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommt oder wenn nach Ansicht von Kovax die begründete Befürchtung besteht, dass sie dies nicht tun wird, ist Kovax berechtigt, die unter dem oben genannten Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren aus dem Betrieb der Gegenpartei oder von Dritten, die die Waren für die Gegenpartei halten, zu entfernen oder entfernen zu lassen, von der Gegenpartei oder von Dritten, die die Waren für die Gegenpartei aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen, wobei sich die Gegenpartei verpflichtet, dabei jede Mitwirkung zu leisten und auch Dritte, die die Waren für die Gegenpartei aufbewahren, anzuweisen, ebenfalls jede Mitwirkung zu leisten. Wenn die Gegenpartei die Bestimmungen dieses Absatzes nicht einhält, verwirkt sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Kovax geschuldeten Betrags, unbeschadet des Rechts von Kovax, die Waren zu entfernen oder entfernen zu lassen. Wenn Kovax ihren Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann, weil die gelieferten Waren vermischt, verformt oder kopiert wurden, ist die Gegenpartei verpflichtet, die neu geformten Waren an Kovax zu verpfänden oder zu verpfänden.

9.4. Wenn ein Dritter ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend machen will, wenn eine Pfändung oder Vollstreckung auf diese Waren erfolgt oder wenn ein Dritter auf andere Weise ein Recht auf diese Waren geltend machen will, ist die Gegenpartei verpflichtet, Kovax so schnell wie möglich schriftlich darüber zu informieren. Kovax ist dann auch berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen, den Vertrag und die Vereinbarungen zu zerstören oder aufzulösen und sich auf den vorgenannten Eigentumsvorbehalt zu berufen. Die Gegenpartei wird dabei unentgeltlich mitwirken.

9.5. Die Gegenpartei ist verpflichtet:

a) inschließlich im Rahmen der (zusätzlichen) Sicherheit gemäß Artikel 6.9 der Bedingungen, alle Ansprüche der Gegenpartei gegenüber Versicherern oder anderen Dritten, wenn die Waren nicht durch die entsprechende Versicherung gedeckt oder nicht versichert sind, in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, hiermit und auf erstes Verlangen an Kovax in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen zu verpfänden. Die Gegenpartei als Auftraggeber erteilt Kovax, die dies hiermit als Bevollmächtigte annimmt, eine vollständige und unwiderrufliche Vollmacht, um Kovax in die Lage zu versetzen, die vorgenannten Dritten zu erhalten, zu verpfänden und verpfänden zu lassen. Die Gegenpartei erklärt hiermit, dass sie zur Verpfändung dieser Waren berechtigt ist und dass diese Waren keinen beschränkten Rechten unterliegen. Kovax erteilt hiermit eine Vollmacht, mit der Kovax im Namen der Gegenpartei die vorgenannten künftigen Forderungen, die die Gegenpartei erwerben wird, an Kovax (selbst) als Pfandnehmer verpfänden kann, indem sie diese Pfandurkunde nach Ermessen von Kovax zu regelmäßigen oder späteren Zeitpunkten bei den Steuerbehörden registrieren lässt;

b) die Forderungen, die die Gegenpartei beim Weiterverkauf der von Kovax unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegenüber ihren Abnehmern erwirbt, auf erstes Anfordern in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an Kovax zu verpfänden, einschließlich der (zusätzlichen) Sicherheiten gemäß Artikel 6.9 der Bedingungen. Die Gegenpartei als Auftraggeber gewährt Kovax, die dies hiermit als Vollmacht annimmt, ein volles und unwiderrufliche Vollmacht, damit Kovax die vorgenannten Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber den vorgenannten Dritten erwirbt, verpfänden und verpfänden lassen kann. Die Gegenpartei erklärt hiermit, dass sie zur Verpfändung dieser Sachen berechtigt ist und dass diese Sachen keinen beschränkten Rechten unterliegen. Kovax erteilt hiermit eine Vollmacht, mit der Kovax im Namen der Gegenpartei die vorgenannten künftigen Forderungen, die die Gegenpartei im Namen der Gegenpartei erwirbt, an Kovax (selbst) als Pfandnehmer verpfänden kann, indem sie diese Pfandurkunde bei der Steuer- und Zollverwaltung zu regelmäßigen oder späteren Zeitpunkten nach Ermessen von Kovax registrieren lässt.

c) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt von anderen Waren aufbewahren und deutlich als Eigentum von Kovax kennzeichnen;

d) in jeder Weise an angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Kovax zum Schutz ihrer Eigentumsrechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ergreifen möchte und die die Gegenpartei nicht unangemessen in ihrem normalen Geschäftsbetrieb behindern. Dazu gehört auch, falls gewünscht, die Anmietung oder Untervermietung eines Teils der Räumlichkeiten der Gegenpartei, falls erforderlich und die von Kovax unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dorthin zu bringen.

9.6.
Die Gegenpartei räumt Kovax außerdem auf erstes Anfordern ein Pfandrecht an den gelieferten und noch zu liefernden Waren ein, für die Kovax ihren Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann, weil die gelieferten oder zu liefernden Waren vermischt, verformt oder kopiert wurden, und zwar als zusätzliche Sicherheit für alles, was die Gegenpartei Kovax in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer schuldet, einschließlich nicht fälliger und bedingter Forderungen. In diesem Fall begründet die Gegenpartei im Voraus ein besitzloses Pfandrecht an den ersetzten bzw. verformten Waren zugunsten von Kovax. Dies als Sicherheit für alles, was die Gegenpartei, aus welchem Grund auch immer, Kovax schuldet und schulden wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf nicht fällige und bedingte Schulden. In diesem Zusammenhang erklärt die Gegenpartei, dass sie zur Verpfändung dieser Güter befugt ist und dass keine besonderen Rechte an diesen Gütern bestehen. Kovax ist berechtigt und wird hiermit von der Gegenpartei unwiderruflich ermächtigt, die zur Begründung des Pfandrechts erforderlichen Handlungen vorzunehmen (einschließlich der Begründung des Pfandrechts durch öffentliche oder eingetragene Privaturkunde).

und damit auch im Namen der Gegenpartei handelt. Die Gegenpartei als Auftraggeber erteilt Kovax, die dies hiermit als Bevollmächtigte annimmt, eine vollständige und unwiderrufliche Vollmacht, damit Kovax die vorgenannten Sachen verpfänden kann und diese verpfänden lassen kann. Die Gegenpartei erklärt hiermit, dass sie zur Verpfändung dieser Güter befugt ist und dass diese Güter keinen beschränkten Rechten unterliegen. Kovax erwirbt hiermit eine Vollmacht, mit der Kovax im Namen der Gegenpartei oder für sich selbst in der Eigenschaft des Pfandnehmers unter anderem diese Verpfändung zu regelmäßigen oder späteren Zeitpunkten nach dem Ermessen von Kovax bei den Steuerbehörden anmelden kann.

10. Abnahme und Gewährleistung

10.1. Die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen werden in jedem Fall von der Gegenpartei innerhalb einer angemessenen Frist (die nicht länger als 8 Tage nach der Lieferung sein darf) nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch Kovax einer Abnahmeprüfung unterzogen. Wenn die Gegenpartei Kovax innerhalb der vorgenannten angemessenen Frist nach der Lieferung keine Mängel schriftlich mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen von der Gegenpartei angenommen wurden und den im Vertrag festgelegten Anforderungen und Leistungen entsprechen.

10.2. Sonstige Mängel an den gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung nicht sichtbar sind, müssen Kovax innerhalb von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung oder nachdem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, schriftlich und detailliert gemeldet werden. Andernfalls gelten die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen als vom Vertragspartner angenommen und entsprechen den im Vertrag festgelegten Anforderungen und Leistungen.

10.3. Erzielen die Parteien keine Einigung darüber, ob ein Mangel vorliegt, wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Der Sachverständige wird von Kovax in Absprache mit der Gegenpartei ernannt. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der (weitgehend) unterlegenen Partei, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10.4. Die Gegenpartei muss Kovax innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen, nachdem die Dienstleistungen bzw. Waren erbracht oder geliefert wurden (bzw. nachdem der Grund für die Beschwerde oder den Anspruch entstanden ist), alle Beschwerden oder sonstigen Ansprüche gegenüber Kovax in Bezug auf den Vertrag oder dessen Erfüllung schriftlich mitteilen. (Andernfalls wird davon ausgegangen, dass Kovax die von der Gegenpartei gelieferten Dienstleistungen oder Waren akzeptiert und die im Vertrag festgelegten Anforderungen und Leistungen erfüllt hat, und alle diesbezüglichen Ansprüche der Gegenpartei erlöschen.

10.5. Kovax antwortet so schnell wie möglich, spätestens jedoch fünfzehn (15) Arbeitstage nach Erhalt der Beschwerde oder des Anspruchs. Kovax und die Gegenpartei werden darüber hinaus versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden.

10.6. Beanstandungen jeglicher Art bezüglich der Erfüllung einer Vereinbarung durch Kovax führen zur Aussetzung der Zahlungspflicht der Gegenpartei und kann Kovax nur schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

10.7.
Kovax ist in Bezug auf eine eingereichte Forderung nicht verpflichtet, wenn die Gegenpartei es versäumt alle ihre Verpflichtungen gegenüber Kovax (sowohl finanziell als auch anderweitig) rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.

10.8. Eine Reklamation in Bezug auf ein von Kovax geliefertes Produkt und/oder eine von Kovax erbrachte Dienstleistung kann sich nicht auf bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren und/oder Dienstleistungen auswirken, selbst wenn diese zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen in Erfüllung desselben Vertrags erbracht wurden oder werden.

10.9. Für die von Kovax gelieferten Waren wird der Gegenpartei keine Garantie gewährt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

11. Fälligkeitstermine

11.1. Rechtsansprüche und andere Befugnisse der Gegenpartei, aus welchem Grund auch immer, gegenüber Kovax im Zusammenhang mit gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen verjähren nach zwölf (12) Monaten ab dem Datum, an dem die Gegenpartei von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, aber aus diesem Grund vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Forderung bei Kovax eingereicht wurde.

11.2. Falls die Gegenpartei Kovax innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist eine schriftliche Reklamation im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen vorgelegt hat, erlischt jeder diesbezügliche Rechtsanspruch der Gegenpartei ebenfalls, wenn Kovax nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten nach Erhalt der betreffenden schriftlichen Reklamation vor dem gemäß Artikel 18 der Bedingungen zuständigen Gericht verklagt wird.

12. Aussetzung und Auflösung

12.1. Falls die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung ganz oder teilweise nicht erfüllt, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, und Kovax ist berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und/oder ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen, ohne dass Kovax zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist und unbeschadet aller Rechte, die Kovax zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadenersatz. Alle Forderungen, die Kovax in diesen Fällen gegenüber der Gegenpartei hat oder erwirbt, sind sofort und in voller Höhe fällig.

12.2. Im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Stilllegung, der Liquidation oder der Übernahme oder einer ähnlichen Situation des Unternehmens der Gegenpartei oder wenn die Gegenpartei ihr Unternehmen aufgibt oder wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens der Gegenpartei beschlagnahmt wird oder wenn davon auszugehen ist, dass die Gegenpartei nicht mehr in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, und Kovax ist berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Mitteilung einseitig ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Kovax zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet ihrer weiteren Rechte, einschließlich des Rechts von Kovax auf vollständigen Schadenersatz.

12.3. Die Gegenpartei ist von Rechts wegen in Verzug; in diesem Fall ist Kovax berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch schriftliche Mitteilung einseitig ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Kovax zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet seiner weiteren Rechte, einschließlich des Rechts von Kovax auf vollständigen Schadenersatz, wenn:

a) von der Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei nicht rechtzeitig und/oder nicht mit ausreichender Sicherheit zur Verfügung gestellt werden (können) oder Kovax berechtigte Gründe hat, dies zu bezweifeln;

b) die vorgenannten Sicherheiten nicht oder nicht mehr in vollem Umfang gültig oder durchsetzbar sind oder uneingeschränkt ausgeübt werden können oder Kovax begründete Zweifel hieran hat;

c) der Beleihungswert der vorgenannten Sicherheiten sinkt oder steigt an;

d) eine Verpflichtung oder Vorschrift in Bezug auf die vorgenannten Sicherheiten nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird;

e) ein Schaden an den Waren eintritt, der nicht durch die Versicherung gedeckt ist, oder die Versicherung aus irgendeinem Grund beendet wird;

f) eine Vorpfändung oder Zwangsvollstreckung durch Dritte vorliegt;

g) die Güter, aus welchem Grund auch immer, verloren gegangen sind oder in einem solchen Ausmaß beschädigt wurden, dass die Reparaturkosten nach Ansicht eines von einem Versicherer beauftragten Schadensregulierers den Wert der Güter übersteigen;

h) Diebstahl der Waren oder wenn die Waren von der Polizei oder den Justizbehörden beschlagnahmt werden.

12.4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Kovax unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn einer der in diesem Artikel beschriebenen Umstände eintritt oder wenn die Gegenpartei erwartet, dass einer dieser Umstände eintreten wird.

12.5. Die Auflösung der Vereinbarung durch Kovax hat zur Folge, dass die Gegenpartei nicht mehr berechtigt ist, die Waren zu nutzen, und diese auf Verlangen von Kovax auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei kostenlos an Kovax zurückgegeben werden müssen, wobei die Gegenpartei nicht berechtigt ist, diese Rückgabe aufzuschieben, und die Gegenpartei auf ihr Zurückbehaltungsrecht oder ihr Forderungsrecht verzichtet, soweit dies rechtlich möglich ist.

13. Haftung und Versicherung

13.1. Kovax haftet für jeden Schaden, den die Gegenpartei aufgrund eines Kovax zuzurechnenden Mangels bei der Erfüllung des Vertrags erleidet. Allerdings kommt nur der Schaden für eine Entschädigung in Frage, für den Kovax versichert ist oder - in Anbetracht der Art der Geschäftstätigkeit von Kovax und des Marktes, auf dem sie tätig ist - vernünftigerweise hätte versichert sein müssen, und nur bis zur Höhe des vom Versicherer gegebenenfalls ausgezahlten Betrags.

13.2. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung:

a) Sachschäden, wie z. B. - aber nicht ausschließlich - Betriebsschäden, Folgeschäden, Verzögerungsschäden und entgangener Gewinn;

b) Aufsichtsschäden, worunter unter anderem Schäden verstanden werden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, verursacht werden (der Vertragspartner sollte sich gegen solche Schäden ausreichend versichern, falls er dies wünscht);

c) Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei oder Dritter verursacht wurden, die den Anweisungen von Kovax oder dem Vertrag und den Bedingungen zuwiderlaufen;

d) Schäden als direkte Folge von unrichtigen, unvollständigen und/oder fehlerhaften Informationen, die Kovax von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden.

13.3. Wenn:

a) Kovax zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannte Versicherung abzuschließen oder sie danach zu angemessenen Bedingungen zu erneuern;

b) der Versicherer die betreffende Forderung nicht bezahlt;

c) der betreffende Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. der Schadenersatz ist auf den von Kovax für den vorliegenden Vertrag mit der Gegenpartei vereinbarten Betrag (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt

13.4. Kovax haftet nicht für Schäden an dem von der Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei gelieferten Material, die auf eine unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen sind. Auf Verlangen der Gegenpartei wird Kovax die Verarbeitung mit neuem, von der Gegenpartei geliefertem Material auf deren Kosten erneut durchführen.

13.5. Die Gegenpartei stellt Kovax von allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit den von Kovax gelieferten Dienstleistungen und/oder Waren entstehen, soweit Kovax gegenüber der Gegenpartei nicht auch für solche Schäden haften würde.

14. Höhere Gewalt

14.1. Höhere Gewalt bedeutet ein Versäumnis bei der Erfüllung einer Vereinbarung, das Kovax nicht zuzuschreiben ist.

14.2. Neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung darunter verstanden wird, gilt als höhere Gewalt im Sinne von Artikel 14.1 in jedem Fall - also nicht ausschließlich - ein Mangel infolge von (a) Problemen bei und/oder schwerwiegenden Störungen des Produktionsprozesses bei Zulieferern, einschließlich Versorgungsunternehmen, (b) Nichtlieferung notwendiger Materialien durch Dritte, (c) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, (d) Streik, (e) übermäßiges Fernbleiben von Mitarbeitern, (f) Feuer, (g) besondere Witterungsverhältnisse (z. B. Überschwemmungen), (h) staatliche Maßnahmen (national und international), einschließlich Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen(i) Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Aufstand, Kriegsrecht, (j) Sabotage, (k) Transportstörungen, (l) Ausfall von Maschinen, (m) Transportverzögerungen, (n) Epidemien, Pandemien und staatliche Maßnahmen zu deren Bekämpfung und/oder (o) Cyberangriffe, Datenpannen, Systemstörungen und Ausfall von IT- oder Kommunikationssystemen.

14.3. Im Falle höherer Gewalt hat Kovax die Wahl, entweder die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt nicht mehr besteht, oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unabhängig davon, ob sie sich zunächst für die Aussetzung entschieden hat oder nicht. In beiden Fällen hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wenn der Zeitraum, in dem Kovax aufgrund höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, länger als dreißig (30) Tage dauert, ist die Gegenpartei ebenfalls berechtigt, den Vertrag (für die Zukunft) teilweise aufzulösen, mit der Maßgabe, dass Kovax berechtigt ist, eine Rechnung für die bereits ausgeführten Arbeiten gemäß Artikel 14.4 zu stellen. Im Falle einer Teilauflösung besteht keine Verpflichtung zum Ersatz eines etwaigen Schadens.

14.4. Wenn Kovax bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

15. Produktionsmittel

Alle Gegenstände, die für die Produktion von oder im Auftrag von Kovax verwendet werden - wie z. B. Formen, Schablonen, Stempel, Prototypen, Spezialwerkzeuge und Zeichnungen (die "Produktionswerkzeuge") -, die von Kovax zugunsten der Gegenpartei hergestellt oder gekauft werden, bleiben Eigentum von Kovax, sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

16. Auflösung

16.1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihres Abkommens von der anderen Partei oder aus anderen Quellen erhalten, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Partei mitgeteilt wurden oder sich aus der Art der Informationen ergeben.

16.2. Wenn Kovax aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzugeben, und Kovax sich dabei nicht auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder ein vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Recht berufen kann, ist Kovax nicht zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet, und die Gegenpartei ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

17. Rechte an geistigem Eigentum

17.1. Alle (geistigen und gewerblichen) Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenschutzrechte, an allen Waren und/oder den Ergebnissen der Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kopien, Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, Dokumentationen, fotografische Aufnahmen, Filme, Datenträger, Ausrüstung und Software (im Objekt- und Quellcode), Daten und Datendateien, Formen und Matrizen, die Gegenstand und/oder Ergebnis von und/oder bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Kovax und der Gegenpartei verwendet wurden, stehen Kovax zu. Wenn die oben genannten Rechte nicht bei Kovax liegen, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erste Aufforderung hin jede Mitwirkung bei der Übertragung des betreffenden Rechts an Kovax zu leisten.

17.2. Die Rechte an den in Artikel 17 genannten Gütern und Daten bleiben Eigentum von Kovax, unabhängig davon, ob die Gegenpartei für deren Herstellung in Rechnung gestellt wird. Diese Güter und Daten dürfen von der Gegenpartei ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Kovax nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden.

17.3. Wenn und soweit Kovax der Gegenpartei in einem bestimmten Fall ein Nutzungsrecht einräumt, wie z.B. die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Application Action durch Kovax, erwirbt die Gegenpartei anschließend ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, das auf die vereinbarte Nutzung beschränkt ist.

17.4. Wenn die Gegenpartei Kovax Informationsträger, elektronische Dateien und/oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert die Gegenpartei, dass dadurch keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden.

17.5. Für die Verarbeitung (oder Verarbeitung) personenbezogener Daten durch Kovax (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (das "AVG")) wird auf die Datenschutzerklärung von Kovax verwiesen, die auf Anfrage erhältlich ist und in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden kann.

18. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

18.1. Alle von Kovax abgeschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, alle sich daraus ergebenden Vereinbarungen und die Wahl des Gerichtsstands gemäß Artikel 18.2 unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.

18.2. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Bezirksgericht Overijssel, Standort Zwolle, zuständig.