Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Definitionen
Offerte / Angebot Jedes Angebot von Kovax zum Abschluss eines Vertrages;
Dienstleistungen Alle (zusätzlichen) Dienstleistungen und/oder (technischen) Tätigkeiten, gleich welcher Art, die von Kovax im weitesten Sinne ausgeführt werden;
Waren Die durch Kovax auf der Grundlage des Vertrages an oder zugunsten einer Gegenpartei zu liefernden Waren, wie Sachen und/oder Eigentumsrechte;
Kovax Kovax Europe B.V. (Nummer der niederländischen Handelskammer: 06079188) als Benutzer der Bedingungen;
Vertrag Jeder Vertrag zwischen den Parteien bezüglich des Kaufs, Verkaufs und der Lieferung von Waren durch Kovax an die Gegenpartei und/oder die Erbringung von Dienstleistungen an die Gegenpartei;
Parteien Kovax und die Gegenpartei bzw. jeder einzelne der beiden;
Schriftlich Per Brief, Fax, E-Mail oder Vollstreckungsbescheid;
Bedingungen Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Kovax;
Gegenpartei Die natürliche(n) und/oder juristische(n) Person(en), denen Kovax ein Angebot für die Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen unterbreitet/n und/oder die mit Kovax einen Vertrag abschließen;
2. Geltungsbereich
2.1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für zwischen der Kovax Deutschland GmbH, Am Königsweg 17, 48599 Gronau-Epe, Deutschland (nachfolgend „Kovax") und dem Kunden geschlossene Verträge (nachfolgend „Verträge") über die Lieferung und/oder Herstellung von Waren. Sie gelten auch – bis zur Einbeziehung aktualisierter Verkaufsbedingungen – für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn ihre Einbeziehung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Kovax nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Kovax ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.2. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Kovax in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden annimmt.
2.3. Soweit Kovax und der Kunde in Bezug auf einen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen wirksam getroffen haben, die im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen, gehen diese den Verkaufsbedingungen vor.
2.4. Wenn von diesen Bedingungen Übersetzungen erstellt wurden, hat die deutsche Fassung Vorrang vor der/den Fassung(en) in einer anderen Sprache.
3. Vertragsschluss/ Leistungsinhalt
3.1. Die Angebote von Kovax gegenüber dem Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn Kovax dem Kunden Unterlagen, wie insbesondere Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Kataloge, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie technische Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Kovax berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei Kovax anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Kunde hat Kovax mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere Anforderungen an die Leistungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzweck sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.
3.2. Stellt der Kunde Kovax im Hinblick auf die Abgabe eines Angebots Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, kann Kovax von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen. Der Kunde stellt Kovax von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen und dergleichen frei, die von oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
3.3. Der Vertrag tritt anstelle von und ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenz, Absprachen oder sonstige Kommunikation zwischen den Parteien, die vor Abschluss des Vertrages stattgefunden haben, unabhängig davon, ob sie sich von dem Vertrag unterscheiden oder ihm widersprechen.
3.4. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen haben die Mitarbeiter von Kovax keine Befugnis, Kovax zu vertreten. An Vereinbarungen/Nebenabreden, die der Kunde mit einem Mitarbeiter von Kovax ohne Vertretungsmacht getroffen hat, ist Kovax daher nicht gebunden.
3.5. An Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich Kovax alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die von Kovax als „vertraulich" bezeichnet sind. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an Kovax kostenlos zurückzusenden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen und Dokumentation ist nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
3.6. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von Kovax zu liefernden Gegenstände im Sinne von § 443 BGB dar.
3.7. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb Deutschlands richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung, im Zweifel nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Kunde verantwortlich.
4. Preise
4.1 Die in einem Angebot oder einem Vertrag oder ansonsten von Kovax genannten Preise sind
in Euro, gelten jeweils ab dem Sitz von Kovax in Gronau-Epe und verstehen sich – sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben – exklusive der Kosten für Verpackung, Transport und andere
Versandkosten, Einfuhrdokumente, (Transport-) Versicherung(en), Reisezeit, Reisekosten und
Übernachtungskosten sowie exklusive Umsatzsteuer und/oder anderer staatlicher Abgaben
jeglicher Art.
4.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
nimmt Kovax nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit
mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne,
die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 5 Prozent, ist Kovax
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.
4.5 Wenn der erhöhte Preis, den Kovax gemäß vorstehendem Absatz ansetzen möchte, im
Vergleich zum ursprünglichen Preis um mehr als fünfzehn Prozent (15 %) angestiegen ist, ist
der Kunde berechtigt, den Vertrag bezüglich der zukünftigen Pflichten von Kovax innerhalb
von sieben (7) Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung zu kündigen, mit der Maßgabe,
dass Kovax in diesem Fall unter keinen Umständen zum Schadenersatz des dem Kunden
eventuell entstandenen Schadens verpflichtet ist.
5. Zahlung/ Abrechnung/ Abtretung/ Gegenrechte
5.1 Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei Kovax an. Kovax
ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und
Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen, auch
wenn der Kunde eine andere Tilgungsbestimmung trifft.
5.2 Kovax ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
verlangen, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu
machen.
5.3 Die Abtretung von Forderungen gegen Kovax an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt
unberührt.
5.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese
Gegenansprüche unbestritten, von Kovax anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder
die Gegenansprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Ansprüchen von Kovax stehen.
5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüche durch den Kunden ist nur
zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten, von Kovax anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind oder die Gegenansprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Ansprüchen
von Kovax stehen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch beruht.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von Kovax auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Kovax nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) kann Kovax den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Lieferung
6.1 Die von Kovax im Rahmen eines Vertrages angegebene Lieferzeit ist immer eine Indikation
und stellt daher niemals eine Ausschlussfrist dar, es sei denn, die Parteien haben
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Beginn und Einhaltung vereinbarter
Lieferfristen setzen die vollständige Erfüllung etwaiger den Kunden im Vorfeld zur Lieferung
treffenden Mitwirkungspflichten und die Einhaltung etwaiger vor Lieferung zu erfüllender
Zahlungsvereinbarungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich
die Lieferfristen angemessen, es sei denn, Kovax hat die Verzögerung allein zu vertreten.
6.2 Sofern Kovax verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Kovax nicht zu vertreten hat,
nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Kovax den Kunden hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist
die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Kovax berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden
wird Kovax unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne
gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Kovax durch ihren Zulieferer,
wenn Kovax ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Kovax noch ihren
Zulieferer ein Verschulden trifft oder Kovax im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
ist. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von Kovax sowie die gesetzlichen
Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht
(z. B Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben
unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem.
Ziffer 8 (Mängelansprüche) und Ziffer 9 (Haftung) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
6.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs auf Seiten von Kovax bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Kovax
in Lieferverzug, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurücktreten, falls Kovax nach Verstreichen einer ihr gesetzten angemessenen Nachfrist die
Lieferung oder Teile noch nicht versandt hat. In diesem Fall ist der Kunde zum Rücktritt für den
ausstehenden Teil berechtigt. Der Kunde kann vom ganzen Vertrag bei Teillieferungen nur
dann zurücktreten, wenn er die Teillieferung wegen des Verzuges nicht bestimmungsgemäß
verwenden kann. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn und soweit Kovax den
Verzug zu vertreten hat. Bei einem Dauerschuldverhältnis gilt ausschließlich § 314 BGB.
6.4 Kovax haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
Kovax zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Kovax zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Teillieferungen/Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten und
entsprechende Teilabrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.
6.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Kovax berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.7 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5.6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände (wie u.a. Feuer, Überschwemmungen, Tsunamis, Taifune,
Orkane, Erdbeben, Handlungen von Staatsfeinden, staatliche Beschränkungen, Verbote,
Enteignungen oder Kontingentierungen durch staatliche Stellen, Embargos, Unruhen,
Arbeitskämpfe) sind die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen. Ist Kovax auf Grund vorstehend genannter höherer Gewalt
an der Lieferung gehindert, ist Kovax mithin für die Dauer der Störung berechtigt, die in der
Bestellung angegebene Liefermenge zu reduzieren. Wird durch ein vorstehendes Ereignis
höherer Gewalt die Lieferung oder Leistung um mehr als vier Monate verzögert, ist sowohl
Kovax als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt,
hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
6.9 Kovax hat das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und
Abnahmeterminen zu Stande gekommen sind, eine bindende Festlegung der Lieferfristen
oder Liefertermine zu verlangen, wenn 3 Monate nach dem Eingang der Bestellung und/
oder Auftragsbestätigung vergangen sind, jedoch Liefertermine oder Lieferzeiten nicht
genannt wurden. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach
Zugang der schriftlichen Aufforderung von Kovax nach, ist Kovax berechtigt, dem Kunden
für seine angeforderte Erklärung eine angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu
setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurück zu treten. Kovax ist weiterhin
berechtigt, für die entstandenen Schäden Schadensersatz zu verlangen. Die vorstehende
Regelung soll auch für den Fall gelten, dass der Kunde die bei Abrufverträgen vereinbarten
Liefermengen nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe abruft.
6.10 Bei Gewichtsabweichungen ist das bei der Ausgangskontrolle von Kovax festgestellte Gewicht
maßgeblich, es sei denn, der Kunde weist nach, dass das von ihm berechnete Gewicht richtig
festgestellt wurde. Entsprechendes gilt bei Mengen- und Maßabweichungen.
7. Versand/ Gefahrenübergang/ Abnahme
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Ladestelle Gronau-Epe, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen
und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Kovax berechtigt,
die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
7.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich die Lieferung der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Kovax
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen
(z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Sofern die Gegenpartei Kovax nicht rechtzeitig auffordert, die Waren während des Transports
auf Kosten des Kundeni zu versichern (und/oder anderweitig im Vertrag festgelegt), wird die
Ware von oder im Namen von Kovax unversichert transportiert.
7.4 Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde, haftet der Kunde für Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Zollabfertigungskosten, Steuern sowie
für mögliche andere staatlichen Abgaben gleich welcher Art im Zusammenhang mit dem
Transport und der Lieferung von Waren durch Kovax.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von KOVAX (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis
zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem der Lieferung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sowie aus der laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen).
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und
Zerstörung, wie z.B. Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an
KOVAX ab. Diese nimmt die Abtretung an.
8.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat KOVAX unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
erfolgen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten
nicht eingezogen werden können.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOVAX
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch
KOVAX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. KOVAX ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsware
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.5 Der Kunde ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befugt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
8.6 Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden
steht KOVAX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Wert des durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandenen
Gegenstandes zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde überträgt bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an KOVAX und verwahrt die dem Miteigentum von KOVAX unterliegenden Gegenstände unentgeltlich für KOVAX.
8.7 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er
nicht in Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu
verbinden oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware
ist unzulässig. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber
diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten,
unter denen KOVAX sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
8.8 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
hiermit an KOVAX abgetreten. KOVAX nimmt die Abtretung bereits hiermit an. Die abgetretenen
Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der
Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist,
dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf KOVAX übergehen.
8.9 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von KOVAX gelieferten
Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der
Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
8.10 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der
Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos
einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an KOVAX ab. KOVAX nimmt die
Abtretung bereits hiermit an.
8.11 Der Kunde ist bis zu einem Widerruf zur Einziehung der an KOVAX abgetretenen Forderungen
ermächtigt. KOVAX ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit KOVAX nicht ordnungsgemäß nachkommt, der Kunde in
Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden gestellt ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegen
die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen
von KOVAX unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu
geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, KOVAX die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
KOVAX ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8.12 Übersteigt der Wert der für KOVAX bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als zehn Prozent, ist KOVAX auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von KOVAX verpflichtet.
8.13 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung
der Eröffnung mangels Masse berechtigt KOVAX zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und
dazu, die Rückgabe der Lieferungen zu verlangen.
9. Mängelansprüche
9.1 Angaben über die Produkte von Kovax, insbesondere die in Angeboten enthaltenen
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind keine
Beschaffenheitsgarantien, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Ware.
9.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat
schriftlich zu erfolgen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen
ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Kovax für den nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
9.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien für besondere Merkmale (zugesicherte
Eigenschaften) sowie sonstige selbständige Garantieverpflichtungen werden nur
übernommen, wenn sie als solche schriftlich vereinbart sind.
9.4 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt Kovax die Mängel im Wege der
Nacherfüllung nach Wahl von Kovax durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache. Der Käufer hat Kovax die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Kovax die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Kovax, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt
heraus, kann Kovax die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von dem Kunden
zu setzende angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei
einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.7 Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der
Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
9.8 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Kovax bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet Kovax – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte
Kovax vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Kovax nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Kovax einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden
nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn Kovax die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies
Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen
Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b
BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,
199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Kunden gem. Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4 Im Falle der Nacherfüllung auf reiner Kulanzbasis erfolgt diese ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und ist ein Neubeginn der Verjährung damit nicht verbunden.
12. Produktionswerkzeuge
Alle Gegenstände, die durch oder im Auftrag von Kovax für die Herstellung von Matrizen, Formen,
Stempeln, Prototypen, Spezialwerkzeugen und Zeichnungen (die “Produktionswerkzeuge”)
verwendet werden und die zugunsten des Kunden von Kovax hergestellt oder gekauft wurden,
bleiben Eigentum von Kovax, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
13. Geheimhaltung
Alle von Kovax zur Verfügung gestellten geschäftlichen oder technischen Informationen
(bspw. Software, Unterlagen etc.) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich
bekannt sind oder schriftlich von Kovax zur Weitergabe durch den Kunden bestimmt wurden,
gegenüber Dritten geheim zu halten und bleiben ausschließliches Eigentum von Kovax. Kovax
behält sich alle Rechte an diesen Informationen, insbesondere Urheberrechte und sonstige
Leistungsschutzrechte, vor. Der Kunde verwahrt und sichert diese Informationen so, dass ein
Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Vervielfältigung und/oder gewerbliche Nutzung
von solchen Informationen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Kovax. Im Betrieb des
Kunden beschäftigte Personen dürfen derartige Informationen nur zur Verfügung gestellt
werden, sofern es für die Verwendung des Produktes erforderlich ist. Der Kunde stellt im
Falle der Weitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter sicher, dass seine Mitarbeiter
ebenfalls zur Geheimhaltung über diese Informationen verpflichtet werden. Im Betrieb des
Kunden beschäftigte Personen dürfen derartige Informationen nur zur Verfügung gestellt
werden, sofern es für die Verwendung des Produktes erforderlich ist. Der Kunde stellt im
Falle der Weitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter sicher, dass seine Mitarbeiter
ebenfalls zur Geheimhaltung über diese Informationen verpflichtet werden.
14. Geistiges Eigentum
Alle (geistigen und gewerblichen) Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt
auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an allen Waren und/oder den Ergebnissen der
Dienstleistungen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Kopien, Modelle, Zeichnungen,
Entwürfe, Dokumentationen, fotografische Aufzeichnungen, Filme, Datenträger, Hard- und
Software (in Objekt- und Quellcode), Daten und Datensätze, Formen und Matrizen, die
Gegenstand der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag zwischen Kovax und der Gegenpartei
sind und/oder daraus resultieren und/oder verwendet wurden, verbleiben bei Kovax. Liegen
die vorgenannten Rechte nicht bei Kovax, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf einmalige
Aufforderung von Kovax jede Mitwirkung bei der Übertragung des betreffenden Rechts auf
Kovax zu leisten.
15. Gerichtsstand/ Erfüllungsort/ Anwendbares Recht
15.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Kovax und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Geschäftssitz von Kovax in Gronau-Epe. Entsprechendes gilt, wenn der
Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Kovax ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage
am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufsbedingungen bzw. einer
vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
15.3 Soweit der Vertrag oder diese Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.